Warum es am 9. Februar 2025 zu einer Wahl kommt
Bezirksbehörden in 12 Bezirken
Der Kanton Zürich umfasst 160 Gemeinden. Mehre Gemeinden bilden einen Bezirk. Die zwölf Bezirke sind: Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dietikon, Dielsdorf, Meilen, Hinwil, Horgen, Uster, Winterthur und Zürich. Der Bezirk Zürich umfasst seit dem Jahr 1989 (Neubildung des Bezirks Dietikon) nur noch eine Gemeinde, die Stadt Zürich.
Die Bezirksbehörden haben Aufgaben in den Bereichen Rechtsprechung, Aufsicht, Verwaltung und Strafverfolgung. Die Bezirksbehörden werden vom Volk gewählt. Es sind das:
- die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
- der Statthalter/die Statthalterin, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte
- die ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (früher: Bezirksanwälte)
Vorverfahren bei Bezirkswahlen
Bei allen Mehrheitswahlen gibt es ein Vorverfahren (§ 48 ff. GPR). Bei allen Bezirkswahlen ist dabei eine stille Wahl möglich. Bei der wahlleitenden Behörde (Bezirksrat) können Wahlvorschläge eingereicht werden. Stimmt die Anzahl Wahlvorschläge mit der Anzahl zu besetzenden Stellen überein, werden die vorgeschlagenen Personen vom Bezirksrat in stiller Wahl für gewählt erklärt (§ 54 und § 54a GPR).
Gesamterneuerungswahlen der Bezirksbehörden
Die Gesamterneuerungswahlen der Bezirksgerichte finden alle sechs Jahre statt, das letzte Mal im Jahr 2019 (Ergebnis Gesamterneuerungswahl). Die übrigen Bezirksbehörden werden alle vier Jahre gewählt. Für die Amtsdauer 2025 bis 2029 laufen derzeit in allen Bezirken die Wahlverfahren. Die Vorverfahren sind abgeschlossen.
Gesamterneuerungswahlen der Bezirksbehörden im Bezirk Zürich
Im Bezirk Zürich erklärte der Bezirksrat am 31. Oktober 2024 in stiller Wahl für gewählt (Ergebnis stille Wahl):
- 1 Statthalter (1 x Grüne)
- 2 Ersatzmitglieder des Bezirksrats (1 x EVP, 1 x SP)
- 33 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1 x AL, 1 x EVP, 5 x FDP, 5 x GLP, 5 x Grüne, 2 x Die Mitte, 1 x SD, 9 x SP, 4 x SVP)
Für die Wahl der vier Mitglieder des Bezirksrats gingen fünf Wahlvorschläge ein (Publikation Wahlvorschläge). Deshalb kommt es am Sonntag, 9. Februar 2025 zu einer Urnenwahl (Publikation Wahlvorschläge und Anordnung Urnenwahl).
Was der Bezirksrat ist und macht
Bezirksräte seit 1831
Die Bezirksräte sind eine wenig bekannte Behörde, existieren tun sie aber schon sehr lange: seit die Bezirke im Jahr 1831 mit der Regenerationsverfassung geschaffen wurden (KV 1831).
Dissertation Katja Gfeller
Die Bezirksräte haben vielfältige Aufgaben und eine wechselvolle Geschichte. Da sie gleichzeitig Rechtsprechungs-, Aufsichts- und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, lassen sie sich nicht eindeutig verorten.
Sind sie vor allem eine richterliche Behörde oder eher eine Aufsichtsbehörde?
Katja Gfeller hat zu dieser und vielen weiteren Fragen eine Dissertation verfasst: «Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte»; zur Dissertation gehört auch eine Befragung der Bezirksräte; alles ist frei zugänglich unter Dissertationen Lehrstuhl Glaser – Katja Gfeller.
Besonderheiten der Bezirksräte
Die meisten Besonderheiten der Bezirksräte (und der Statthalterämter) ergeben sich aus ihrer langen Geschichte. Beispielsweise braucht es drei verschiedene Wahlen, um einen Bezirksrat vollständig zu bestellen:
Die Stimmberechtigten eines Bezirks wählen (§ 9 Abs. 1 BezVG):
- die Statthalterin oder den Statthalter als Präsidentin bzw. Präsidenten des Bezirksrats,
- vier weitere Mitglieder in den Bezirken Zürich und Winterthur und zwei weitere Mitglieder in den übrigen Bezirken,
- zwei Ersatzmitglieder.
Das ist seit 1831 so, ebenso die Merkwürdigkeit, dass der Bezirksrat in den Bezirken Zürich und Winterthur 5-köpfig ist und in allen anderen Bezirken bloss 3-köpfig (§ 15 BezVG 1831). Geändert hat sich seither bloss das Wahlverfahren. Von 1831 bis 1865 wählten 200 Wahlmänner, die Bezirks-versammlung, die Bezirksräte und Ersatzmänner; den Statthalter wählte der Regierungsrat aus einem Dreiervorschlag der Bezirksversammlung (§ 15 und § 1 BezVG 1831). Seit 1865 wählt die Stimmbevölkerung den Statthalter sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte direkt (§ 2 Verfassungsgesetz 1865).
Statthalter Vollamt / Bezirksrat Teilamt
Statthalter (Bezirksratspräsident) ist ein Vollamt (100 %), Bezirksrat ein Teilamt. Der Regierungsrat legt den Beschäftigungsumfang der Bezirksräte fest (§ 29 Abs. 3 PVO). Der Umfang variiert je nach Bezirk; er liegt pro Person zwischen 13 % (Bezirk Andelfingen) und 42 % im Bezirk Zürich (RRB Nr. 65/1997).
Aufgaben der Bezirksräte
Die einzelnen Aufgaben in den Bereichen Rechtsprechung, Aufsicht und Verwaltung änderten sich seit 1831 immer wieder, ebenso der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung. Eine Übersicht über die aktuellen Aufgaben gibt die Website der Bezirksräte.
In elf von zwölf Bezirken liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Rechtsprechung (Rz. 91 Diss. Gfeller; Frage Q3 Befragung Bezirksräte). Die Bezirksräte sind heute in erster Linie eine richterliche Behörde. Die Rechtsprechung umfasst die zwei Bereiche Verwaltungsrecht und das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
Beim Bezirksrat Zürich können mit einem Rekurs Entscheide städtischer Behörden angefochten werden, in erster Linie Entscheide des Gemeinderats, des Stadtrats und der Kreisschulbehörden. Die Rekurse umfassen vor allem die folgenden Rechtsgebiete:
- politische Rechte (Stimmrechtsrekurse)
- Gemeinderecht (städtische Erlasse des Gemeinderats und des Stadtrats)
- Personalrecht (städtisches Personal)
- Sozialhilferecht
- Volksschulrecht (z.B. Schulhauszuteilungen, Disziplinarmassnahmen, Sonderschulungen)
Die Entscheide der KESB Zürich (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) können beim Bezirksrat mit einer Beschwerde angefochten werden. In diesem Bereich amtet der Bezirksrat als erste gerichtliche Instanz (BGE 139 III 98).
Ebenfalls der Rechtsprechung zuzuordnen ist ein Teil der Gemeindeaufsicht. Die Aufsichtsbeschwerdeverfahren sind heute weitgehend formalisiert (vgl. Rz. 112 Diss. Gfeller).
So entscheiden die Bezirksräte
Bei Kollegialbehörden wie dem Bezirksrat ist vorgesehen, dass die Mitglieder nach gemeinsamer Beratung die Entscheide als Kollegium treffen. Der Zirkularweg (Aktenzirkulation) ist die Ausnahme (§ 39 Abs. 2 GG i.V.m. § 4 BezVG). Zirkularbeschlüsse sind bei den meisten Bezirksräten jedoch nicht die Ausnahme, sondern die Regel (Rz. 99 Diss. Gfeller; Frage Q2 Befragung Bezirksräte). Das juristische Personal der Kanzlei fertigt einen ausformulierten Antrag mit allen notwendigen Akten an. Dieser Antrag zirkuliert dann bei den Bezirksratsmitgliedern oder diese nehmen einzeln in der Kanzlei Einsicht in die Anträge (Rz. 99 Diss. Gfeller). Etwas zugespitzt formuliert kann man sagen: Der Bezirksrat entscheidet meist auf dem wenig verbindlichen Zirkularweg, den grössten Teil der Arbeit macht die Kanzlei.
Wie die Bezirksämter verteilt werden
Faktisch keine Volkswahl der 120 Bezirksämter
Die Bezirksämter – Bezirksrichterinnen, Statthalter, Bezirksräte, Staatsanwältinnen – sind unpolitisch. Die Entscheide werden in erster Linie aufgrund rechtlicher Überlegungen gefällt. Die Amtspersonen werden seit 1865 direkt vom Volk gewählt. Faktisch ist das jedoch – zumindest im Bezirk Zürich – schon lange nicht mehr der Fall. Hier werden die Amtspersonen – mit Ausnahme des Statthalters – seit Jahrzehnten nicht vom Volk gewählt, sondern die Parteien teilen die fast 120 Ämter untereinander auf und vergeben sie an Parteimitglieder. Wer im Bezirk Zürich ein Bezirksamt anstrebt, ist – auch das seit Jahrzehnten – faktisch genötigt, einer Partei beizutreten.
Dissertation Martin Burger
Zu allen problematischen Aspekten der Richterwahlen im Kanton Zürich hat ein ausgewiesener Kenner der Materie nach seiner beruflichen Karriere eine Dissertation verfasst. Martin Burger war am Bezirksgericht Zürich und Zürcher Obergericht während rund 25 Jahren als Richter tätig, die letzten vier Jahre als Präsident des Obergerichts (2016 bis 2020). Er war Mitglied des Zürcher Gemeinderats, SVP-Mitglied und Präsident der parteiinternen Richterwahlkommission. Die Dissertation ist über ZORA frei zugänglich.
Verteilung der Ämter durch die IPK
Die Verteilung der Ämter erfolgt durch die Interparteiliche Konferenz des Bezirks Zürich (IPK).
Derzeit besteht die IPK aus folgenden Parteien (Ziff. 3 IPK-Satzungen):
- AL – Alternative Liste
- Die Mitte
- EVP – Evangelische Volkspartei
- FDP – Freisinnig-Demokratische Partei
- GLP – Grünliberale Partei
- Grüne
- SP – Sozialdemokratische Partei
- SVP – Schweizerische Volkspartei
Alle vier Jahre wird aufgrund des Ergebnisses der Kantonsratswahlen errechnet, welcher Partei wie viele der fast 120 Ämter "zustehen". Die Satzung nennt das den «Grundsatz des freiwilligen Proporzes» (Ziff. 4 IPK-Satzungen). Voraussetzung für die Anwendung des freiwilligen Proporzes ist die gute fachliche und persönliche Qualifikation der Kandidaten. Über die Kandidaturen beschliessen die Parteien – wenn nötig nach weiteren Abklärungen – durch Mehrheitsbeschluss. Die Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Kandidaten richten sich nach einem separaten Reglement (Ziff. 5 IPK-Satzungen).
Die IPK-Satzungen und Reglemente suggerieren, dass es für die IPK etwas zu entscheiden gibt und dem Entscheid ein sorgfältiges Auswahlverfahren zugrunde liegt. Das ist jedoch Augenwischerei. Die anspruchsberechtigte Partei schlägt für ein Amt jeweils genau eine Person vor und dies nach Kriterien, die sie selbst bestimmt. Das Wichtigste ist dabei, dass die Person Parteimitglied und bereit ist, für das Amt der Partei jährlich eine Abgabe zu entrichten. Die von der Partei vorgeschlagene Person wird dann von der IPK ohne Weiteres zur Kandidatin «erkoren» (vgl. Ziff. 1 IPK-Satzungen; zum Ganzen: Diss. Burger insbesondere Kap. 4.1.4 S. 43-46).
Ämter als Besitz der Parteien
Ziel der IPK ist es, «die mehrheitlich erkorenen Kandidaten gemeinsam zu unterstützen, den Wahlkampf gemeinsam zu führen und Ansprüche ausserhalb der Konferenz stehender Gruppierungen abzuwehren» (Art. 1 IPK-Satzungen). Seit 2012 macht auch die AL bei diesem Ämterschacher mit und damit ist das Kartell im Bezirk Zürich komplett.
Während sich die Parteien bei der Wahl von politischen Ämtern spinnefeind sind und es immer zu Kampfwahlen kommt, spannen sie bei der Verteilung der nicht-politischen Bezirksämter zusammen. Das ist für die Parteien ein einträgliches Geschäft. Die Bezirksämter sind gut bezahlt: Bezirksrichterinnen und Staatsanwälte mindestens Lohnklasse 24 (Anhang 1 VVO), Statthalterin mindestens Lohnklasse 23 (Anhang 1 VVO), Bezirksräte fix Lohnklasse 23 (§ 30 PVO).
Die Parteien betrachten die knapp 120 Bezirksämter als ihren Besitz, den sie dann Parteimitgliedern gegen eine jährliche Benützungsgebühr zum Gebrauch überlassen. Die Höhe dieser Gebühr ist je nach Partei sehr unterschiedlich. Die Abgaben bewegen sich zwischen 2 % und 15 % des Nettoeinkommens (Ziff. 8.3 S. 130 und Ziff. 9.3 S. 142 f. Diss. Burger).
Verschleierung der Parteizugehörigkeit
Obwohl eine Kandidatur von der Gnade der Partei abhängt, verschleierte die IPK des Bezirks Zürich die Parteizugehörigkeit während Jahrzehnten konsequent. Auf ihren Wahlvorschlägen stand die Partei der Kandidierenden nie (unter vielen: Wahlvorschläge und Ergebnis der Gesamterneuerungswahl des Bezirksgerichts Zürich für die Amtsperiode 2020 bis 2026; Wahlvorschläge und Ergebnis der Gesamterneuerungswahl der Bezirksbehörden Zürich für die Amtsperiode 2021 bis 2025).
Vor rund zwei Jahren änderte der Regierungsrat das Verfahren. Nun muss die Parteizugehörigkeit auf einem Wahlvorschlag zwingend angegeben werden (§ 24 Abs. 1 lit. f VPR). Damit ist nun für die Stimmbevölkerung ersichtlich, welche Partei das Amt beansprucht und wem die (zukünftige) Amtsperson die jährliche Benützungsgebühr bezahlen muss.
Zwei Ausnahmen
Von den kartellistischen Wahlbeschränkungen ausgenommen sind nur zwei Ämter (Ziff. 2 Abs. 2 IPK-Satzungen):
- Wahl eines neuen Statthalters oder einer neuen Statthalterin (im Bezirk Zürich bisher noch nie eine gewählt)
- Neuwahl des Bezirksgericht-Präsidiums (bloss eine halbe Ausnahme, weil dafür nur ein gewähltes Mitglied des Bezirksgerichts in Frage kommt)
Bei diesen beiden Ämtern kommt es auch im Bezirk Zürich regelmässig zu Kampfwahlen zwischen den Parteien.
Keine Wahlen mit einer Auswahl
Die meisten Bezirkswahlen sind sogenannt stille Wahlen. Es kandidieren so viele Personen, wie Stellen zu besetzen sind. Die werden dann in stiller Wahl für gewählt erklärt. Wenn es in den letzten Jahrzehnten im Bezirk Zürich doch einmal eine Urnenwahl gab, hatte die Stimmbevölkerung dennoch keine richtige Auswahl. Entweder kandidierte zusätzlich nur der Dauerkandidat Marian Danowski oder aber man wusste nicht, weshalb jemand kandidierte. Einen Wahlkampf gab es nie.
In anderen Bezirken ist das anders. Da kommt es immer wieder zu Wahlen mit einer echten Auswahl: die Parteien treten gegeneinander an; auch kandidieren Parteilose, die einen Wahlkampf führen.
Der Kartellcharakter der Vergabe von nicht-politischen Ämtern ist auf Kantons- und Bundesebene noch extremer. Das hängt mit dem Wahlverfahren zusammen. Die meisten Kantonsrichter und Bundesrichter werden vom Parlament gewählt. Das ist praktisch: die Partei-Parlamentarier können – gemäss Parteienproporz – ihre Partei-Richter gleich selbst wählen. Eine Kandidatur von Parteilosen ist bei diesem Wahlsystem praktisch aussichtslos.
Zum Glück ist das auf Bezirksebene nicht so und erfolgt die Wahl seit 1865 direkt durch das Volk. Im Bezirk Zürich mangelte es seit längerem bloss an ernsthaften Kandidaturen von Parteilosen. Mit meiner Kandidatur möchte ich der Stimmbevölkerung für einmal die Gelegenheit bieten, dass es auch im Bezirk Zürich zu einer Wahl mit einer Auswahl kommt.
Verbindungen IPK und Bezirksrat – Stimmrechtsrekurs
Verbindungen der IPK mit dem Bezirkrat
Wahlleitende Behörde für alle Bezirkswahlen ist der Bezirksrat (§ 12 Abs. 1 lit. b GPR). Der Bezirksrat organisiert also auch seine eigene Wiederwahl. Das muss kein Problem sein. In Einzelfällen kann sich jedoch eine Interessenkollision ergeben, wenn – wie im Bezirk Zürich – zwischen der IPK und dem Bezirksrat personelle Verbindungen bestehen.
Die IPK organisiert die Verteilung der Bezirksämter. Jede Partei wählt vier Delegierte (Ziff. 8 IPK-Satzungen). Der Präsident des Bezirksrats ist seit 2012 lic. iur. Mathis Kläntschi, er ist seit vielen Jahren auch Delegierter seiner Partei; ebenfalls langjähriger Delegierter ist Dr. iur. Karl E. Schroeder, der in Zürich von 2009 bis 2021 als Bezirksrat amtete (Delegiertenliste; letztmals am 19. März 2024 aktualisiert).
Kurzbezeichnung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR). Kommt es zu einer Urnenwahl, werden auf einem Beiblatt die Namen der Kandidierenden sowie Jahrgang, Beruf, Wohnort, der Zusatz «bisher», die Parteizugehörigkeit und – wenn vorhanden – die Kurzbezeichnung eines Wahlvorschlags aufgeführt. Eine Kurzbezeichnung muss von der Person oder Organisation stammen, die den Wahlvorschlag einreicht. Die IPK muss auf ihren Wahlvorschlägen klar darstellen, wie die Kurzbezeichnung lautet, wenn sie denn eine haben will. Es ist unzulässig, wenn statt der IPK die wahlleitende Behörde nach eigenem Gutdünken eine Kurzbezeichnung kreiert.
Stellen sich Bisherige wieder zur Wahl, muss auf dem Wahlvorschlag der Zusatz «bisher» aufgeführt werden (Art. 24 Abs. 1 lit. e VPR). Im Falle einer Urnenwahl wird dieser Zusatz auf dem Beiblatt ebenfalls aufgeführt. Nicht vorgeschrieben ist für neu Kandidierende der Zusatz «neu».
Kurzbezeichnung "Unabhängiger Bezirksrat" wird nicht publiziert
Im Zusammenhang mit den Kurzbezeichnungen der Wahlvorschläge und dem Zusatz «bisher»/«neu» kam es zu einer merkwürdigen Geschichte, die ich mir nur durch die fehlende Distanz zwischen IPK und wahlleitender Behörde (Bezirksrat) erklären kann.
Am 11. Oktober 2024 publizierte der Bezirksrat die Wahlvorschläge für die Erneuerungswahlen der Bezirksbehörden (Amtsblatt). Bei keinem der 40 Kandidierenden stand der obligatorische Zusatz «bisher», auch nicht bei den vier vorgeschlagenen Mitgliedern des Bezirksrats. Eine Kurzbezeichnung für die Wahlvorschläge wurde nicht publiziert. Stattdessen stand jeweils als Titel bei den vier unterschiedlichen Wahlen: «Vorschlag der Interparteilichen Konferenz des Bezirks Zürich».
Am 18. Oktober reichte ich in der 7-tägigen Nachfrist meinen Wahlvorschlag ein. Er trägt die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat».
Eine Woche später schrieb mir der Bezirksrat, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» irreführend sei und eine Wiedergabe dieser Formulierung die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten verhindere. Der Bezirksrat war der Meinung, die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» unterstelle, ich sei schon Bezirksrat (Schreiben Bezirksrat vom 22. Oktober 2024).
Ich schrieb dem Bezirksrat unter anderem, dass der Zusatz «bisher» obligatorisch sei und erläuterte, wie sich die Situation für die Stimmberechtigten darstellen wird: Zu wählen sind vier Mitglieder des Bezirksrats. Der Wahlzettel wird vier leere Linien enthalten. Die Stimmberechtigten werden ein Beiblatt erhalten, wo bei den vier Bisherigen der Zusatz «bisher» stehen wird. Für die Stimmberechtigten wird dank des Zusatzes «bisher» klar ersichtlich sein, dass alle vier Bisherigen wieder kandidieren und der zusätzliche Kandidat (ohne Zusatz «bisher») folglich nicht auch noch Mitglied des Bezirksrats sein kann (Schreiben an den Bezirksrat vom 28. Oktober 2024). Ich erachtete die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nur schon aus diesem Grund als nicht irreführend und hielt daran fest.
Der Bezirksrat publizierte die definitiven Wahlvorschläge am 8. November (Amtsblatt). Bei den vier Bisherigen stand nun der Zusatz «bisher». Die Kurzbezeichnung meines Wahlvorschlags – «Unabhängiger Bezirksrat» – publizierte der Bezirksrat nicht. Dafür publizierte er bei den vier Bisherigen neu eine Kurzbezeichnung des Wahlvorschlags: «Wahlvorschlag der Interparteilichen Konferenz des Bezirks Zürich (IPK)». Aus «Vorschlag der Interparteilichen Konferenz des Bezirks Zürich» wurde die nicht gerade kurze Kurzbezeichnung «Wahlvorschlag der Interparteilichen Konferenz des Bezirks Zürich (IPK)».
Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat
Ich erhob Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat. Ich beantragte, dass auf dem Beiblatt bei meinen Angaben die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» aufgeführt werde. Weiter beantragte ich, dass meinen Angaben mit dem Zusatz «neu» ergänzt werden. So sei für die Stimmberechtigten noch klarer, wer «bisher» und wer «neu» ist (Stimmrechtsrekurs vom 11. November 2024).
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. Dezember 2024 ab (RRB-Nr. 1227/2024). Die Begründung ist bemerkenswert (S. 6 f. RRB-Nr. 1227/2024).
Im ersten Abschnitt seiner Begründung geht der Regierungsrat – wie schon der Bezirksrat – ohne weiteres davon aus, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» die Stimmberechtigten in die Irre führe. Die Kurzbezeichnung vermittle den Eindruck, der Rekurrent sei schon Mitglied des Bezirksrats. Tatsächlich trete der Rekurrent aber nicht als «bisheriger», sondern als «neuer» Kandidat auf. Dieser Abschnitt endet mit der Feststellung: «Aus den fünf Wahlvorschlägen lässt sich zudem insgesamt ableiten, dass der Rekurrent parteilos ist und ohne Empfehlung der «Interparteilichen Konferenz» sozusagen als «neue» Kraft für den Bezirksrat kandidiert.»
Wenn klar ist, dass ich als «neue» Kraft für den Bezirksrat kandidiere: Inwiefern führt dann die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» die Stimmberechtigten in die Irre?
Im nächsten Abschnitt begründet der Regierungsrat, weshalb der Zusatz «neu» bei meinen Angaben unnötig sei: «Nachdem beim Rekurrenten im Gegensatz zu den anderen vier Kandidierenden der Zusatz «bisher» fehlen wird, werden die Stimmberechtigten (im Umkehrschluss) ohne Weiteres erkennen können, dass er «neu» für das Amt des Bezirksrats kandidiert.»
Das sehe ich auch so. Genau mit dieser Begründung hatte ich dem Bezirksrat aufzuzeigen versucht, dass die Situation für die Stimmberechtigen klar ist und sie deshalb durch die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht in die Irre geführt werden (Schreiben an den Bezirksrat vom 28. Oktober 2024).
Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Ich erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2024). Das Verwaltungsgericht führte keinen Schriftenwechsel durch. Eine Woche später trat es auf die Beschwerde nicht ein (Urteil VGer vom 18. Dezember 2024). Ausserdem wurden mir die Verfahrenskosten auferlegt, was bei Stimmrechtsbeschwerden sehr selten vorkommt.
Ich hatte den falschen Antrag gestellt. Im Stimmrechtsrekurs beantragte ich eine Abänderung des Beiblatts. Das Beiblatt wurde aber inzwischen gedruckt und bis zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts wäre das Beiblatt mit den anderen Abstimmungsunterlagen längst verpackt worden. Da die Anträge meines Stimmrechtsrekurses obsolet waren, stellte ich für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht einen abgeänderten Antrag:
Es sei festzustellen, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht irreführend ist und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge hätte aufgeführt werden müssen.
Das war falsch. Ich hätte weiterhin beantragen müssen, dass das Beiblatt abgeändert werde (Ziff. 2.3 Urteil VGer vom 18. Dezember 2024). Die Begründung des Verwaltungsgerichts schliesst damit, dass mein Antrag auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des Bezirksrats hinausliefe. Dafür sei aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz zuständig – also der Regierungsrat, dessen Entscheid ich angefochten hatte. Es fehlte nur noch, dass das Verwaltungsgericht meine Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwies...
Ich liess es dann gut sein und verzichtete auf eine Beschwerde ans Bundesgericht.