Über mich
Ich bin am 4. April 1968 in Glarus geboren, aufgewachsen – mit 2 Geschwistern – in Ebmatingen (ab 1970) und Mönchaltorf (ab 1975). In Wetzikon besuchte ich die Kantonsschule und machte dort 1987 die Matura. Nach Lehr- und Wanderjahren – u.a. Sprachaufenthalte; 18 Monate als Hilfspfleger im Spital Uster; Seminar für pädagogische Grundausbildung; einige Reisen; gut drei Jahre bei der Speisewagengesellschaft in verschiedenen Funktionen – kam ich Ende 1995 nach Zürich. Hier studierte ich zuerst drei Jahre Geschichte, 1998 wechselte ich zu Jus und schloss Ende 2003 mit dem Lizentiat ab.
Nach einem 14-monatigen Praktikum am Bezirksgericht Bülach war ich ab August 2005 für den Bezirksrat Zürich tätig. Die ersten rund zwei Jahre arbeitete ich als juristischer Sekretär, danach war ich Fachbereichsleiter (Verwaltungsrecht) und Ratsschreiber-Stellvertreter. In den Jahren 2010 und 2011 absolvierte ich an der Universität Basel berufsbegleitend einen MAS im Verwaltungsrecht. Seit Juni 2012 lebe ich mit meiner Familie (eine Tochter, geb. 2017; ein Sohn, geb. 2013) in Zürich-Witikon. Im Februar 2021 verunglückte mein 7-jähriger Sohn tödlich. Ich war längere Zeit arbeitsunfähig. Später kündigte ich das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2023. Ich brauchte eine längere Auszeit von rechtlichen Fragen und anderem. Nun ist aber die Freude am rechtlichen Argumentieren und Entscheiden wieder da. Ich bin mental für das Amt bereit.
18 Jahre Erfahrung beim Bezirksrat
Fast 18 Jahre lang – August 2005 bis Ende Juni 2023 – arbeitete ich für den Bezirksrat Zürich. In dieser Zeit hatte ich Einblick in die meisten Rechtsgebiete und fast jede Aufgabe, die dem Bezirksrat obliegt (Arbeitszeugnis). Meine Kenntnisse des Verwaltungsrechts sind gut (MAS Verwaltungsrecht).
Meine Hauptaufgabe war es, für den Bezirksrat Entscheidanträge zu schreiben. In den fast 18 Jahren habe ich Hunderte von Entscheiden vorbereitet. Zählt man auch die manchmal wenig aufwändigen Abschreibungsbeschlüsse hinzu, waren es bei den Rechtsmitteln fast 700. Hinzu kommen gut 700 Lex-Koller-Entscheide, darunter auch komplexe.
Der Bezirksrat fällt seine Entscheide eigentlich als Kollegialbehörde, das heisst nach gemeinsamer Beratung. Ich debattiere gerne und respektiere gleichzeitig andere Meinungen. Ich denke selbständig, kann mich aber auch gut in ein Team einfügen (Arbeitszeugnis).
Dank meiner langen Erfahrung bei der Vorbereitung der Entscheide weiss ich, wie sich das Kanzleipersonal die Zusammenarbeit mit dem Bezirksrat vorstellt. Ich würde mich für eine gute, reibungslose und produktive Zusammenarbeit mit dem Kanzleipersonal einsetzen.
Parteiunabhängig
Meine Partei gibt es nicht. Seit es smartvote gibt (2003), habe ich höchstens eine Übereinstimmung von ca. 60 Prozent mit einzelnen Kandidierenden. Deswegen bin ich aber nicht apolitisch. Seit ich wählen kann (1988), habe ich bei jeder Wahl mitgemacht – auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene. Seit smartvote wähle ich Parteien im Zentrum. In den ersten knapp 15 Jahren meiner politischen Biographie waren es Rot oder Grün. Ich bin nicht nur parteiunabhängig, ich habe auch sonst keine Interessenbindungen. Ich verfüge in keiner Organisation über ein Mandat. Meine Mitgliedschaften beschränken sich auf den Zürcher Studentenskitourenclub, den SAC und die reformierte Kirchgemeinde Zürich-Witikon.
Argument Parteienproporz
Zugunsten des Parteienproporzes wird immer wieder vorgebracht, dass in den Entscheidgremien dadurch eine ausgewogene Vertretung der gesellschaftlichen und politischen Kräfte gewährleistet sei. Dieses Argument überzeugt heute nicht mehr (Ziff. 8.3 S. 127 ff. Diss. Burger).
Mehr als die Hälfte der Stimmbevölkerung wählt gar keine Partei. Bei der für den «freiwilligen Proporz» der IPK massgebenden Kantonsratswahl 2023 betrug die Wahlbeteiligung in der Stadt Zürich lediglich 38,3 %. Bei denen, die eine Partei wählen, variiert die Übereinstimmung mit einem Parteiprogramm stark. Der Anteil der Parteimitglieder unter den Wahlberechtigten wird zudem immer kleiner (Ziff. 8.3 S. 127 Diss. Burger). Und bei denen, die vor allem deswegen in einer Partei sind, weil sie ein unpolitisches Amt anstrebten, dürfte sich die Übereinstimmung mit dem Parteiprogramm oft in Grenzen halten. Bei einem grossen Gericht wie dem Bezirksgericht Zürich mit 75 Richterinnen und Richtern kann man zwar von einem breiten weltanschaulichen Spektrum ausgehen. Aber der Grund dafür ist gerade nicht, dass alle Parteiprogramme vertreten sind, sondern dass die Bindung vieler Richterinnen und Richter ans jeweilige Parteiprogramm gering ist.
Beim Bezirksrat wird das Argument des Parteienproporzes weiter relativiert, da es nur vier Mitglieder zu wählen gibt. Nur wählerstarke Parteien können auf dieses Amt Anspruch erheben. Im Bezirk Zürich waren das in den letzten Jahrzehnten FDP, Grüne, SP und SVP. Erst vor vier Jahren ist die GLP dazugestossen.
Kaum politische Entscheide auf Bezirksebene
Im Recht gilt es häufig, unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. verhältnismässig, Kindeswohl, wichtige Gründe) auszulegen oder Ermessenspielräume zu beurteilen. Dafür sind jedoch nicht politische Überzeugungen gefragt, sondern gesunder Menschenverstand, Menschenkenntnis und Lebenserfahrung. Diese Erfahrungswissen hat man unabhängig von einer Parteimitgliedschaft und es kann auch bei Juristinnen und Juristen vorkommen.
Auf Bezirksebene gibt es nur wenige Fälle mit einer politischen Komponente. Und wenn es sie gibt, ist es in der Regel fragwürdig, diese politisch zu entscheiden. Dazu nur ein Beispiel, wo ich den Entscheidantrag geschrieben habe:
Eine Volksinitiative (Gemeinde- und Kantonsebene) darf übergeordnetem Recht nicht widersprechen. Der Gemeinderat von Zürich erklärte die Volksinitiative «Züri Autofrei» – anders als vom Stadtrat beantragt – am 28. März 2018 für gültig. Dabei spielten rechtliche Überlegungen kaum eine Rolle. Es war in erster Linie ein politischer Entscheid. Die Mehrheitsverhältnisse im Bezirksrat sind in der Regel dieselben wie im Gemeinderat (damals beim Bezirksrat: Grüne, 2 x SP,, FDP und SVP). Der Bezirksrat hiess einen Rekurs jedoch gut und erklärte die Initiative für ungültig. Er kam zum Schluss, dass die Initiative übergeordnetem Recht widerspricht. Der Gemeinderat gelangte – zusammen mit der Juso – ans Verwaltungsgericht. Dieses fällte einen umstrittenen 2:1-Entscheid und erklärte die Initiative wieder für gültig (VGer "Züri Autofrei"). Für das Bundesgericht war der Fall dann klar. Es bestätigte die Ungültigerklärung von «Züri Autofrei» durch den Bezirksrat (BGer "Züri Autofrei").
Der Bezirksrat ist kein politisches Gremium und sollte sich bei seinen Entscheiden in erster Linie von rechtlichen Überlegungen leiten lassen. Zwar fällte der Bezirksrat in den 18 Jahren, als ich dort arbeitete, kaum politische Entscheide. Aber dieser Umstand ist kein gutes Argument dafür, den Bezirksrat ständig und ausschliesslich mit Mitgliedern von nur vier bis fünf Parteien zu bestellen.